§ 45 KWahlG - Listennachfolger

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
KWahlG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
1112

(1) Wenn ein gewählter Bewerber stirbt oder die Annahme der Wahl ablehnt oder wenn ein Vertreter stirbt oder sonst aus der Vertretung ausscheidet, so wird der Sitz nach der Reserveliste derjenigen Partei oder Wählergruppe besetzt, für die der Ausgeschiedene bei der Wahl aufgetreten ist; ein späterer Wechsel der Zugehörigkeit des Ausgeschiedenen zur Partei oder Wählergruppe bleibt unberücksichtigt. Auf der Reserveliste bleiben diejenigen Bewerber außer Betracht, die aus der Partei oder Wählergruppe, für die sie bei der Wahl aufgestellt waren, ausgeschieden sind oder in der gemäß § 38 vorgesehenen Form auf ihre Anwartschaft verzichtet haben. Wer die Annahme der Wahl im Wahlbezirk oder die Wahl gemäß der Reserveliste ablehnt, kann nicht bzw. nicht erneut aus der Reserveliste berufen werden. Ist der nach Satz 1 Ausgeschiedene bei der Wahl nicht als Bewerber für eine Partei oder Wählergruppe aufgetreten oder ist die Reserveliste erschöpft, so bleiben die betreffenden Sitze unbesetzt; die gesetzliche Mitgliederzahl vermindert sich entsprechend. Der Ersatzbewerber für einen im Wahlbezirk aufgestellten und dort nicht gewählten Bewerber wird bei der Listennachfolge nicht berücksichtigt. An die Stelle des nach Satz 1 Ausgeschiedenen tritt der für ihn auf der Reserveliste aufgestellte Ersatzbewerber, falls ein solcher nicht benannt ist, der auf der Reserveliste der Reihenfolge nach nächste Bewerber. Wenn der bei der Listennachfolge zu berücksichtigende Ersatzbewerber oder Bewerber die Wählbarkeit verloren hat, gestorben ist oder die Annahme der Wahl abgelehnt hat, gilt Satz 6 entsprechend.

(2) Der Wahlleiter stellt unverzüglich nach Ausscheiden des bisherigen Vertreters den Nachfolger oder das Freibleiben des Sitzes fest und macht dies öffentlich bekannt. § 39 Abs. 1, § 40 Abs. 3 und § 41 finden mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass an die Stelle des Beschlusses der Vertretung die Entscheidung des Wahlleiters tritt.