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§ 42a LKHG - Verordnungsermächtigung

Bibliographie

Titel
Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg (LKHG)
Amtliche Abkürzung
LKHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2120-2 2

Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung folgende Festlegungen zu treffen:

  1. 1.
    Ausnahmen zu den Leistungen aus dem Katalog nach § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V), wenn die Anwendung von § 137 Abs. 1 Satz 4 SGB V die Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung gefährden könnte. Bei den durch Rechtsverordnung festgelegten Leistungen kann das Ministerium für einzelne Krankenhäuser Ausnahmen durch Einzelbescheid festlegen.
  2. 2.
    Ergänzende oder abweichende Vorgaben zu den Voraussetzungen nach § 17b Abs. 1 Satz 6 KHG, insbesondere um die Vorhaltung der für die Versorgung notwendigen Leistungseinheiten zu gewährleisten.