§ 10 VerfGG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
- Redaktionelle Abkürzung
- VerfGG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 1104-1
(1) Das Verfassungsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit, soweit dies Gesetz nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der bzw. des Vorsitzenden den Ausschlag.
(2) Sind die bzw. der Vorsitzende und das vertretende Mitglied verhindert, so nimmt das dienstälteste berufsrichterliche Mitglied des Verfassungsgerichts den Vorsitz wahr.
(3) Sind Mitglieder des Verfassungsgerichts verhindert, bei der Verhandlung und Entscheidung einer Sache mitzuwirken, ist das Verfassungsgericht beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder anwesend sind.