§ 11 GO - Name
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
- Amtliche Abkürzung
- GO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2020-3
(1) Die Gemeinden führen ihre bisherigen Namen. Eine Gemeinde kann ihren Namen mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde ändern. Eine neu gebildete Gemeinde bestimmt ihren Namen.
(2) Die Gemeinden können überkommene Bezeichnungen weiterführen. Ist eine Gemeinde oder einer ihrer Ortsteile als Heilbad, Seeheilbad oder Kneipp-Heilbad anerkannt, so kann sie ihrem Namen oder dem des anerkannten Ortsteils die Bezeichnung Bad beifügen; sie oder der Ortsteil verliert die Bezeichnung mit dem Widerruf der Anerkennung.
(3) Die Stadt Kiel führt die Bezeichnung Landeshauptstadt.