§ 5 AGG - Positive Maßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
- Amtliche Abkürzung
- AGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 402-40
Ungeachtet der in den §§ 8 bis 10 sowie in § 20 benannten Gründe ist eine unterschiedliche Behandlung auch zulässig, wenn durch geeignete und angemessene Maßnahmen bestehende Nachteile wegen eines in § 1 genannten Grundes verhindert oder ausgeglichen werden sollen.