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§ 47 KWO - Stimmabgabe bei Mehrheitswahl

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWO)
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2021-1-1

(1) Nach Betreten des Wahlraums erhält der Wähler einen Wahlumschlag, den Stimmzettel dagegen nur, wenn er dies wünscht. Bei verbundenen Mehrheitswahlen erhält der Wähler für jede Wahl, zu der er wahlberechtigt ist, einen Wahlumschlag und, wenn er dies wünscht, den dazugehörigen Stimmzettel.

(2) Der Wähler begibt sich sodann in die Wahlzelle und trägt auf dem Stimmzettel in lesbarer Schrift so viele Namen wählbarer Personen ein wie zulässig sind. Ist ein nicht amtlicher Stimmzettel zugelassen, so kennzeichnet er durch ein Kreuz oder in sonst erkennbarer Weise die Personen, die er wählen will; er kann auch Namen anderer wählbarer Personen hinzufügen oder Namen streichen und sie durch andere ersetzen. Sobald der Wähler seinen Stimmzettel gekennzeichnet hat, steckt er ihn in den Wahlumschlag.

(3) Danach geht der Wähler an den Tisch des Wahlvorstands, nennt seinen Namen und auf Anfrage seine Wohnung. Dabei soll er seine Wahlbenachrichtigung abgeben. Auf Verlangen hat er sich auszuweisen.

(4) Sobald der Schriftführer anhand des Wählerverzeichnisses die Wahlberechtigung festgestellt und die Stimmabgabe in der dafür vorgesehenen Spalte des Wählerverzeichnisses vermerkt hat, legt der Wähler den Wahlumschlag in die Wahlurne, nachdem der Wahlvorsteher oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Wahlvorstands dies gestattet hat.

(5) Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurückzuweisen, der

  1. 1.
    seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlzelle gekennzeichnet oder in den Wahlumschlag gesteckt hat oder
  2. 2.
    seinen Stimmzettel ohne Wahlumschlag oder in einem Wahlumschlag abgeben will, der als nicht amtlich erkennbar oder mit einem das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichen versehen ist oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält, oder
  3. 3.
    außer dem Wahlumschlag einen weiteren Gegenstand in die Wahlurne legen will.

(6) Hat der Wähler seinen Stimmzettel verschrieben, diesen oder seinen Wahlumschlag versehentlich unbrauchbar gemacht oder wird der Wähler nach Absatz 5 zurückgewiesen, so ist ihm auf Verlangen ein neuer Stimmzettel und, soweit erforderlich, ein neuer Wahlumschlag auszuhändigen.

(7) Finden gleichzeitig Verhältniswahlen statt, kann die Gemeindeverwaltung anordnen, dass die Mehrheitswahl in einem besonderen Wahlgang durchgeführt wird.

(8) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 46 Abs. 5 und 7 entsprechend.