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  • ab 11.09.1966 (aktuelle Fassung)

§ 1 BewG§81DV

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des § 81 des Bewertungsgesetzes
Redaktionelle Abkürzung
BewG§81DV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
610-7-5

In den Fällen, in denen die Einheitswerte der bebauten Grundstücke im Ertragswertverfahren zu ermitteln und die Wertverhältnisse vom 1. Januar 1964 zugrunde zu legen sind, sind außergewöhnliche Grundsteuerbelastungen im Sinne des § 81 des Gesetzes nach Maßgabe der §§ 2 bis 4 zu berücksichtigen.