§ 8 DepV - Annahmeverfahren

Bibliographie

Titel
Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV)
Amtliche Abkürzung
DepV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-27-2-22

(1) Der Abfallerzeuger, bei Sammelentsorgung der Einsammler, hat dem Deponiebetreiber rechtzeitig vor der ersten Anlieferung die grundlegende Charakterisierung des Abfalls mit mindestens folgenden Angaben vorzulegen:

  1. 1.

    Abfallherkunft (Abfallerzeuger oder Einsammlungsgebiet),

  2. 2.

    Abfallbeschreibung (betriebsinterne Abfallbezeichnung, Abfallschlüssel und Abfallbezeichnung nach der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung),

  3. 3.

    Art der Vorbehandlung, soweit durchgeführt,

  4. 4.

    Aussehen, Konsistenz, Geruch und Farbe,

  5. 5.

    Masse des Abfalls als Gesamtmenge oder Menge pro Zeiteinheit,

  6. 6.

    Probenahmeprotokoll nach Anhang 4 Nummer 2,

  7. 7.

    Protokoll über die Probenvorbereitung nach Anhang 4 Nummer 3.1.1,

  8. 8.

    zugehörige Analysenberichte über die Einhaltung der Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für die jeweilige Deponieklasse, bei vorgemischten sowie bei teilweise stabilisierten und verfestigten Abfällen unter Beachtung von § 6 Absatz 1 Satz 4, bei vollständig stabilisierten Abfällen unter Beachtung von § 6 Absatz 2,

  9. 9.

    bei gefährlichen Abfällen zusätzlich Angaben über den Gesamtgehalt ablagerungsrelevanter Inhaltsstoffe im Feststoff, soweit dies für eine Beurteilung der Ablagerbarkeit erforderlich ist,

  10. 10.

    bei gefährlichen Abfällen im Fall von Spiegeleinträgen zusätzlich die relevanten gefährlichen Eigenschaften,

  11. 11.

    bei Abfällen nach Anhang V Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004, die die unteren Zuordnungswerte nach der Verordnung (EG) Nr. 1195/2006 überschreiten und auf einer Deponie der Klasse IV abgelagert werden sollen, ein von der zuständigen Behörde genehmigter Nachweis nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 850/2004,

  12. 12.

    Vorschlag für die Schlüsselparameter und deren Untersuchungshäufigkeit.

Soweit nach § 43 oder § 44 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in Verbindung mit Teil 2 der Nachweisverordnung Entsorgungsnachweise oder Sammelentsorgungsnachweise zu führen sind, können die nach Satz 1 Nummer 1 bis 5 vorzulegenden Angaben durch die verantwortliche Erklärung nach der Nachweisverordnung ersetzt werden. Soweit im Fall von Satz 2 Deklarationsanalysen vorzulegen sind, sind die Analysenberichte nach Satz 1 Nummer 8 nur für die darüber hinaus erforderlichen Zuordnungskriterien gesondert vorzulegen. Zum 16. Juli 2009 vorliegende grundlegende Charakterisierungen und festgelegte Schlüsselparameter gelten bis zum Ende einer eventuellen Befristung fort. Der Deponiebetreiber hat vor der ersten Annahme eines Abfalls die Schlüsselparameter für die Kontrolluntersuchungen festzulegen. Führen Änderungen im abfallerzeugenden Prozess zu relevanten Änderungen des Auslaugverhaltens oder der Zusammensetzung des Abfalls, hat der Erzeuger, bei Sammelentsorgung der Einsammler, dem Deponiebetreiber erneut die nach Satz 1 erforderlichen Angaben vorzulegen. Der Deponiebetreiber hat in diesem Fall die Schlüsselparameter für die Kontrolluntersuchungen erneut festzulegen. Die Beprobung sowie die Abfalluntersuchungen für die Angaben nach den Sätzen 1, 3 und 6 sind nach Maßgabe des Anhangs 4 durchzuführen.

(2) Abfalluntersuchungen für die grundlegende Charakterisierung nach Absatz 1 sind nicht erforderlich bei asbesthaltigen Abfällen, bei Abfällen, die gefährliche Mineralfasern enthalten, sowie bei Abfällen, über die alle notwendigen Informationen zum Auslaugverhalten und zur Zusammensetzung bekannt und gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen sind. Satz 1 gilt bei asbesthaltigen Abfällen und bei Abfällen, die gefährliche Mineralfasern enthalten, nur, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Abfälle andere schädliche Verunreinigungen enthalten.

(3) Der Abfallerzeuger, bei Sammelentsorgung der Einsammler, hat die Abfälle, die abgelagert werden sollen, stichprobenhaft je angefangene 1.000 Megagramm, mindestens aber jährlich, zu beproben und die Schlüsselparameter auf Einhaltung der Zuordnungskriterien des Anhangs 3 Nummer 2 für die jeweilige Deponieklasse zu überprüfen. Bei spezifischen Massenabfällen kann die Häufigkeit der Beprobungen mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf einmal alle drei Monate reduziert werden. Für die Probenahme gilt Anhang 4 Nummer 1 und 2. Die Probenvorbereitung ist nach Anhang 4 Nummer 3.1.1 durchzuführen. Die Überprüfung der Einhaltung der Zuordnungskriterien ist nach Anhang 3 Nummer 2, bei vorgemischten sowie bei teilweise stabilisierten und verfestigten Abfällen unter Beachtung von § 6 Absatz 1 Satz 4, bei vollständig stabilisierten Abfällen unter Beachtung von § 6 Absatz 2 durchzuführen und zu protokollieren. Bei Anlieferung des Abfalls sind dem Deponiebetreiber die Protokolle nach Satz 5 oder eine Erklärung der akkreditierten Untersuchungsstelle nach Anhang 4 Nummer 1 vorzulegen, dass sich Auslaugverhalten und Zusammensetzung des Abfalls gegenüber der grundlegenden Charakterisierung nicht geändert haben.

(4) Der Deponiebetreiber hat bei jeder Abfallanlieferung unverzüglich eine Annahmekontrolle durchzuführen, die mindestens umfasst:

  1. 1.

    Prüfung, ob für den Abfall die grundlegende Charakterisierung vorliegt,

  2. 2.

    Feststellung der Masse, des Abfallschlüssels und der Abfallbezeichnung gemäß Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung,

  3. 3.

    Kontrolle der Unterlagen nach Absatz 3 Satz 5 auf Übereinstimmung mit den Angaben der grundlegenden Charakterisierung,

  4. 4.

    Kontrolle auf Aussehen, Konsistenz, Farbe und Geruch, die in begründeten Einzelfällen auch beim Einbau des Abfalls erfolgen kann.

Soweit nach § 42 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in Verbindung mit Teil 3 der Nachweisverordnung Register zu führen sind, können die nach Satz 1 Nummer 2 und 4 zu kontrollierenden Maßgaben durch die Angaben im Register nach der Nachweisverordnung ersetzt werden.

(5) Der Deponiebetreiber hat bei einem Abfall, der erstmalig nach Absatz 1 Satz 1 oder erneut nach Absatz 1 Satz 6 charakterisiert worden ist, bei einer Anlieferungsmenge von mehr als

  1. 1.

    50 Megagramm bei gefährlichen Abfällen oder

  2. 2.

    500 Megagramm bei nicht gefährlichen Abfällen und Inertabfällen

von den ersten 50 beziehungsweise 500 Megagramm eine Kontrolluntersuchung auf Einhaltung der Zuordnungskriterien durchzuführen. In begründeten Einzelfällen ist eine Kontrolluntersuchung auf die Schlüsselparameter ausreichend. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall eine höhere Anzahl von Kontrolluntersuchungen festlegen. Liegen für einen Abfall zum 16. Juli 2009 die grundlegende Charakterisierung sowie die Ergebnisse von mindestens einer Kontrolluntersuchung vor, gilt Satz 1 als erfüllt. Im Übrigen hat der Deponiebetreiber wie folgt zu verfahren:

  1. 1.

    Er hat eine Kontrolluntersuchung auf Einhaltung der Zuordnungskriterien durchzuführen, wenn sich bei der Annahmekontrolle nach Absatz 4 Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Anforderungen an die Beschaffenheit der Abfälle für die vorgesehene Ablagerung nicht eingehalten sind oder Differenzen zwischen Begleitpapieren und angeliefertem Abfall bestehen.

  2. 2.

    Bei nicht gefährlichen Abfällen hat er stichprobenhaft eine Kontrolluntersuchung der Schlüsselparameter je angefangene 5.000 Megagramm angelieferten Abfalls, mindestens aber eine Kontrolluntersuchung jährlich durchzuführen.

  3. 3.

    Bei gefährlichen Abfällen hat er stichprobenhaft eine Kontrolluntersuchung der Schlüsselparameter je angefangene 2.500 Megagramm angelieferten Abfalls, mindestens aber eine Kontrolluntersuchung jährlich durchzuführen.

  4. 4.

    Bei spezifischen Massenabfällen kann die Häufigkeit der Kontrolluntersuchungen abweichend von den Nummern 2 und 3 mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf einmal jährlich reduziert werden.

Die Kontrolluntersuchungen sind nach Maßgabe des Anhangs 4 Nummer 3, bei vorgemischten sowie bei teilweise stabilisierten und verfestigten Abfällen unter Beachtung von § 6 Absatz 1 Satz 4, bei vollständig stabilisierten Abfällen unter Beachtung von § 6 Absatz 2 durchzuführen und nach Anhang 4 Nummer 4 zu bewerten. Bei asbesthaltigen Abfällen und Abfällen, die gefährliche Mineralfasern enthalten, kann auf eine Kontrolluntersuchung verzichtet werden. In diesem Fall ist vom Abfallerzeuger eine Erklärung abzugeben, dass der angelieferte Abfall dem grundlegend charakterisierten Abfall entspricht und eine Überschreitung der Zuordnungskriterien der jeweiligen Deponieklasse nicht zu erwarten ist.

(6) Wird nach Maßgabe des Absatzes 5 eine Kontrolluntersuchung durchgeführt, hat der Deponiebetreiber bei der Abfallanlieferung von dem angelieferten Abfall eine Rückstellprobe zu nehmen und mindestens einen Monat aufzubewahren.

(7) Abweichend von den Absätzen 1, 4 und 5 sind bei den in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Inertabfällen Untersuchungen für die grundlegende Charakterisierung sowie Kontrolluntersuchungen nicht erforderlich, wenn

  1. 1.

    der Abfall von nur einer Anfallstelle stammt,

  2. 2.

    keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Zuordnungskriterien des Anhangs 3 für die Deponieklasse 0 überschritten werden,

  3. 3.

    keine Anhaltspunkte bestehen, dass der Abfall durch Schadstoffe, für die in Anhang 3 keine Zuordnungskriterien festgelegt sind, so verunreinigt ist, dass das Wohl der Allgemeinheit bei einer Ablagerung beeinträchtigt wird, und

  4. 4.

    der Abfall nicht mehr als 5 Volumenprozent an Fremdstoffen, insbesondere Metalle, Kunststoffe, Humus, Holz und Gummi, enthält.

Abfallschlüssel gemäß Anlage zur Abfallverzeichnis-VerordnungBeschreibungEinschränkungen
10 11 03GlasfaserabfallNur ohne organische Bindemittel
15 01 07Verpackungen aus Glas
17 01 01BetonNur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abbruchmaßnahmen
17 01 02ZiegelNur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abbruchmaßnahmen
17 01 03Fliesen, Ziegel und KeramikNur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abbruchmaßnahmen
17 01 07Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und KeramikNur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abbruchmaßnahmen
17 02 02Glas
17 05 04Boden und SteineAusgenommen Oberboden und Torf sowie Boden und Steine aus Flächen mit schädlichen Bodenveränderungen im Sinne von § 2 Absatz 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes
19 12 05Glas
20 01 02GlasNur getrennt gesammeltes Glas
20 02 02Boden und SteineNur Abfälle aus Gärten und Parkanlagen; ausgenommen Oberboden und Torf

(8) Der Deponiebetreiber hat für jede Abfallanlieferung eine Eingangsbestätigung unter Angabe der festgestellten Masse und des sechsstelligen Abfallschlüssels gemäß der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung auszustellen. Wird die Übergabe der Abfälle mittels Begleitschein oder Übernahmeschein nach der Nachweisverordnung bestätigt, so ersetzen diese Nachweise die Eingangsbestätigung nach Satz 1. Bei Deponien der Klasse 0 und bei Monodeponien kann die zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers davon abweichende Regelungen treffen.

(9) Der Deponiebetreiber hat die zuständige Behörde unverzüglich über angelieferte, zur Ablagerung auf der Deponie nicht zugelassene Abfälle zu informieren.