§ 60 BremSchulG - Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
- Amtliche Abkürzung
- BremSchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 223-a-5
(1) Erziehungsberechtigte sind diejenigen Personen, denen das Personensorgerecht für das Kind zusteht. Als Erziehungsberechtigter gilt auch
- 1.die Person, die mit einem personensorgeberechtigten Elternteil verheiratet ist oder mit ihm in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammenlebt, wenn das Kind ständig im gemeinsamen Haushalt wohnt;
- 2.das nicht personensorgeberechtigte Elternteil;
- 3.die Person, die an Stelle der Personensorgeberechtigten das Kind in ständiger Obhut hat und
- 4.die Person, die bei Heimunterbringung mit der Erziehung des Kindes betraut ist (Betreuungsperson),
sofern die Personensorgeberechtigten dem zugestimmt haben. Sind mehr als zwei Personen im Sinne dieser Vorschrift Erziehungsberechtigte, können nur zwei Wahlrechte nach dem Bremischen Schulverwaltungsgesetz wahrnehmen.
(2) Die Erziehungsberechtigten, deren Kind eine öffentliche Schule besucht, sind gehalten,
- 1.bei der Erziehung und Bildung ihrer Kinder mit den Lehrern und Lehrerinnen zusammenzuarbeiten;
- 2.sich über grundsätzliche und aktuelle Schulfragen durch die Lehrer und Lehrerinnen informieren zulassen;
- 3.bei der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken.
(3) Erziehungsberechtigten sollen durch Fortbildung die notwendigen Kenntnisse und Befähigungen für eine Mitarbeit in der Schule verschafft und gesichert werden.
(4) Die Erziehungsberechtigten sind für die Erfüllung der Schulpflicht ihrer und der ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich.