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  • ab 09.07.2013 (aktuelle Fassung)

§ 26 HWaldG - Anordnungen der Forstbehörden

Bibliographie

Titel
Hessisches Waldgesetz (HWaldG)
Amtliche Abkürzung
HWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
86-41

Verstößt die Besitzerin oder der Besitzer eines Privat- oder Körperschaftswaldes gegen die ihr oder ihm durch dieses Gesetz auferlegten Pflichten, so kann die obere Forstbehörde die erforderlichen Anordnungen treffen, um eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Waldes sicherzustellen.