§ 26 HWaldG - Anordnungen der Forstbehörden
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Waldgesetz (HWaldG)
- Amtliche Abkürzung
- HWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 86-41
Verstößt die Besitzerin oder der Besitzer eines Privat- oder Körperschaftswaldes gegen die ihr oder ihm durch dieses Gesetz auferlegten Pflichten, so kann die obere Forstbehörde die erforderlichen Anordnungen treffen, um eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Waldes sicherzustellen.