§ 71 SächsJG - Übergangsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsJG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 300-14
(1) Wird die Zuständigkeit eines Gerichts aufgehoben oder geändert, findet Artikel 1 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Gerichte bei Änderungen der Gerichtseinteilung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911, 2915), in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe Anwendung, dass sein Regelungsbereich mit Ausnahme der Grundbuchsachen und Vereinsregistersachen auch die Verfahren auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die Beschlussverfahren vor den Arbeitsgerichten nach § 2a des Arbeitsgerichtsgesetzes, die nicht bürgerliche Rechtsstreitigkeiten sind, die Verfahren vor den Verwaltungsgerichten und die Verfahren vor den Sozialgerichten umfasst.
(2) Die Vorschriften des Teils 7 gelten nicht für Kosten, die bis einschließlich 20. November 1992 erhoben worden sind oder bis dahin fällig waren; insoweit verbleibt es bei der bis dahin maßgeblichen Rechtslage. Abweichend hiervon findet § 68 auf die in dessen Absatz 1 genannten Ansprüche auch insoweit Anwendung, als diese noch nicht beigetrieben worden sind.
(3) Bis einschließlich zum 31. Dezember 2001 gilt
- 1.in § 48 Abs. 3 an Stelle des Betrages in Höhe von 2.500,00 EUR ein Betrag in Höhe von 5.000,00 DM,
- 2.in § 67 Abs. 1 Satz 1 an Stelle des Betrages in Höhe von 100,00 EUR ein Betrag in Höhe von 200,00 DM,
- 3.in § 70 Abs. 1 Satz 3 an Stelle des Betrages in Höhe von 10,00 EUR ein Betrag in Höhe von 20,00 DM und an Stelle des Betrages in Höhe von 25.000,00 EUR ein Betrag in Höhe von 50.000,00 DM.