§ 32a OVP - Sonderregelungen für Staatsprüfungen

Bibliographie

Titel
Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung - OVP)
Amtliche Abkürzung
OVP
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Unterrichtspraktische Prüfungen, die bis zum Beginn der landesweiten Sommerferien 2022 stattfinden, werden wegen der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie in einem veränderten Format durchgeführt, wenn die Lerngruppe der jeweiligen Unterrichtspraktischen Prüfung nicht im Präsenzunterricht unterrichtet wird. Sobald feststeht, dass die Lerngruppe der jeweiligen Unterrichtspraktischen Prüfung nicht im Präsenzunterricht unterrichtet wird, teilt der Prüfling dies unverzüglich dem Prüfungsamt über das Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung in Textform unter Vorlage einer Bestätigung der Schulleitung mit.

(2) Im Format der veränderten Unterrichtspraktischen Prüfung tritt an die Stelle der geplanten Unterrichtsstunde ein Fachgespräch zwischen dem Prüfling und dem Prüfungsausschuss. Das Fachgespräch findet auf der Grundlage der Schriftlichen Arbeit (§ 32 Absatz 5) statt und ist so anzulegen, dass die didaktische und methodische Durchführung des geplanten Unterrichts sichtbar wird und komplexe unterrichtliche Situationen in einen Zusammenhang zu sachangemessenen Entscheidungen im Lehrerhandeln gesetzt werden. § 32 Absatz 6 Satz 1 und 2 findet keine Anwendung. An das Fachgespräch schließt das Gespräch nach § 32 Absatz 7 an.

(3) Staatsprüfungen, die in dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraum aufgrund einer Note der Unterrichtspraktischen Prüfungen nicht bestanden werden, werden einmalig als nicht durchgeführt bewertet und auf die Zahl der Wiederholungsmöglichkeiten in § 38 Absatz 1 nicht angerechnet. § 38 Absatz 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend.

(4) In begründeten Ausnahmefällen kann ein Prüfungsausschuss abweichend von den Vorgaben des § 30 Absatz 4 sowie des § 31 Absatz 1 und 2 zusammengesetzt sein, wobei die Anzahl der Mitglieder des Prüfungsausschusses unverändert bleiben soll.

(5) Vor der Entscheidung über das Nichtbestehen einer Staatsprüfung gemäß § 16 Absatz 5 Satz 4 bezieht das Prüfungsamt die Bezirksregierung mit ein. Satz 1 gilt für Langzeitbeurteilungen, die bis zum 31. Juli 2022 erstellt werden.

(6) Im Übrigen gelten die Regelungen zur Staatsprüfung entsprechend.