§ 16 AZRG - Datenübermittlung an sonstige Polizeivollzugsbehörden, Staatsanwaltschaften, Gerichte und an das Bundeskriminalamt
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- AZRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 26-8
(1) An sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder sowie an die Staatsanwaltschaften werden zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung und an Gerichte für Zwecke der Rechtspflege auf Ersuchen neben den Grunddaten folgende Daten des Betroffenen übermittelt:
- 1.abweichende Namensschreibweisen,
- 2.andere Namen,
- 3.Aliaspersonalien,
- 4.letzter Wohnort im Herkunftsland,
- 5.Angaben zum Ausweispapier.
(2) Reichen die nach Absatz 1 zu übermittelnden Daten zur Aufgabenerfüllung nicht aus, werden auf erweitertes Ersuchen folgende Daten übermittelt:
- 1.zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer ergriffenen aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen,
- 2.zum Asylverfahren,
- 3.zur Ausschreibung zur Zurückweisung,
- 4.zu einem Tatverdacht im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 7.
Die Erforderlichkeit der Übermittlung ist von der ersuchenden Stelle aktenkundig zu machen.
(3) Werden über die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Daten hinaus weitere Daten zur Aufgabenerfüllung benötigt, ist deren Übermittlung auf erneutes Ersuchen zulässig. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Ein Abruf im automatisierten Verfahren ist unzulässig.
(4) Zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit werden an sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder die Daten nach den Absätzen 1 und 2 auf Ersuchen übermittelt. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Dem Bundeskriminalamt werden zur Erfüllung von Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Verträgen, denen die gesetzgebenden Körperschaften gemäß Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes zugestimmt haben, die erforderlichen personenbezogenen Daten von Ausländern nach Maßgabe dieser Verträge übermittelt.
(6) An den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof werden zur Feststellung der Identität eines Ausländers bei der Durchführung der Aufgaben, nach dem Bundeszentralregistergesetz, nach dem Titel XI der Gewerbeordnung und nach dem Sorgerechtsübereinkommens-Ausführungsgesetz vom 5. April 1990 (BGBl. I S. 701), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288), neben den Grunddaten die in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten weiteren Daten übermittelt.