§ 29 HmbBNatSchAG - Ordnungswidrigkeiten, Geldbuße
(zu § 69 BNatSchG)
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbBNatSchAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 791-1
(1) Über die Bußgeldvorschriften des § 69 BNatSchG hinaus handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
einer aufgrund dieses Gesetzes in Verbindung mit dem Bundesnaturschutzgesetz oder einer aufgrund des Hamburgischen Naturschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für bestimmte Tatbestände auf diese Vorschrift verweist,
- 2.
einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen vollziehbaren schriftlichen Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Anordnung auf diese Vorschrift verweist,
- 3.
eine vollziehbare Auflage, unter der eine Befreiung oder Ausnahme von den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, dieses Gesetzes oder den Verboten einer aufgrund dieses Gesetzes in Verbindung mit dem Bundesnaturschutzgesetz oder aufgrund des Hamburgischen Naturschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung erteilt worden ist, nicht erfüllt,
- 4.
entgegen § 9 Absatz 2 den Gewässerrandstreifen garten- oder ackerbaulich nutzt,
- 5.
entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach § 10 Absatz 3 Satz 2 Teile von Natur und Landschaft verändert oder stört,
- 6.
entgegen § 12 Absatz 2 Bezeichnungen für geschützte Teile von Natur und Landschaft oder Kennzeichnungen im Sinne des § 12 Absatz 1 verwendet oder entsprechende Bezeichnungen oder Kennzeichen benutzt, die denen zum Verwechseln ähnlich sind,
- 7.
entgegen § 14 Absatz 2 ein dort genanntes Biotop zerstört oder sonst erheblich beeinträchtigt,
- 8.
entgegen § 15 bauliche Anlagen errichtet oder wesentlich ändert,
- 9.
entgegen § 16 Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 10.
entgegen § 17 Absatz 1 in Verbindung mit § 59 Absatz 1 BNatSchG die freie Landschaft betritt oder befährt,
- 11.
entgegen § 17 Absatz 2 mitgebrachte Gegenstände zurücklässt oder diese nicht wieder an sich nimmt und aus der freien Landschaft entfernt,
- 12.
entgegen einer vollziehbaren Einschränkung oder Untersagung nach § 17 Absatz 3 Teile der Flur betritt,
- 13.
entgegen § 18 Absatz 1 in der freien Landschaft reitet oder mit bespannten Fahrzeugen fährt,
- 14.
entgegen § 26 seinen Anzeigepflichten nicht nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
(3) Soweit Verstöße nach § 69 BNatSchG sowie gegen Absatz 1 zugleich auch Verstöße nach dem Gesetz über Grün-und Erholungsanlagen vom 18. Oktober 1957 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 2133-a), zuletzt geändert am 11. Juli 1989 (HmbGVBl. S. 132), sind, sind die Verstöße nach dem Bundesnaturschutzgesetz oder nach Absatz 1 zu ahnden.