§ 30 LGG - Übergangsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Landesgleichstellungsgesetz - LGG
- Amtliche Abkürzung
- LGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 203-3
(1) Die Daten nach § 6 müssen erstmals sechs Monate nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erhoben sein.
(2) Der Frauenförderplan (§ 7) muss innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes durch die nach § 8 berufene Stelle in Kraft gesetzt werden.
(3) Die Rechte der Schwerbehinderten bleiben unberührt.