§ 12 LJKG - Anteile der Staatskasse an den Gebühren und Auslagen der im badischen Rechtsgebiet bestellten Notare im Landesdienst

Bibliographie

Titel
Landesjustizkostengesetz (LJKG)
Amtliche Abkürzung
LJKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
360

(1) Die im badischen Rechtsgebiet bestellten Notare haben von den ihnen sonst zufließenden Gebühren einen Anteil an die Staatskasse abzuführen. Sie haben außerdem sämtliche von ihnen erhobenen Auslagen an die Staatskasse abzuführen.

(2) Dem Notar verbleibt vorbehaltlich der Absätze 6 bis 9 eine Beteiligung von einem Zehntel der Gebühr.

(3) Der Mindestbetrag der einem Notar verbleibenden Gebühr beträgt 1 Euro für das einzelne Geschäft.

(4) Die Gebührenbeteiligung eines Notars darf bei einem Geschäft den Betrag von 16 Euro nicht übersteigen.

(5) Erreicht innerhalb eines Rechnungsjahres die Summe der einem Notar verbleibenden Gebühren 5.100 Euro, so darf seine Beteiligung an den weiteren Geschäften innerhalb desselben Rechnungsjahres 2,60 Euro für das einzelne nicht übersteigen.

(6) Von den Gebühren nach § 149 der Kostenordnung verbleibt dem Notar eine Beteiligung von einem Viertel. Erreicht diese Gebührenbeteiligung in einem Rechnungsjahr 4.100 Euro, so vermindert sich die Beteiligung des Notars am Mehrbetrag auf ein Zehntel.

(7) Gebühren für Beurkundungen und Entwürfe einschließlich der Gebühren nach § 58 der Kostenordnung

  1. a)
    über die Errichtung, Veränderung oder Auflösung einer Personenhandelsgesellschaft oder Genossenschaft, über von Gesetzes wegen nicht beurkundungspflichtige Gesellschafter- und Hauptversammlungen und von Verträgen nach § 15 des Gesetzes betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die nicht im Zusammenhang mit einer Erhöhung des Kapitals der erwerbenden Gesellschaft stehen, sowie
  2. b)
    von Verfügungen von Todes wegen, Eheverträgen, Scheidungsvereinbarungen, Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträgen, Vereinbarungen über den vorzeitigen Erbausgleich und deren Aufhebung und Änderung

verbleiben dem Notar zur Hälfte. Erreicht diese Gebührenbeteiligung in einem Rechnungsjahr 5.100 Euro, so vermindert sich die Beteiligung des Notars am Mehrbetrag auf zwei Zehntel. Erreicht die Gebührenbeteiligung nach den Sätzen 1 und 2 innerhalb eines Rechnungsjahres 10.200 Euro, so vermindert sich die Gebührenbeteiligung des Notars am Mehrbetrag auf ein Zehntel.

(8) Bei der Berechnung derjenigen Gebührenbeteiligung, durch die die in den Absätzen 5 bis 7 genannten Summen überschritten werden, finden die Kürzungsbestimmungen dieser Absätze noch keine Anwendung.

(9) Die Gebührenbeteiligung nach den Absätzen 6 und 7 wird bei der Berechnung der Summe nach Absatz 5 nicht berücksichtigt. Auf die Gebührenbeteiligun nach den Absätzen 6 und 7 finden die Absätze 4 und 5 keine Anwendung.