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  • ab 06.08.2019 (aktuelle Fassung)

§ 2a LWO - Briefwahlvorstand

Bibliographie

Titel
Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
111-1-13

Für die Tätigkeit der nach § 18 Absatz 3 und 4 des Gesetzes gebildeten Briefwahlvorstände gelten die Vorschriften der §§ 2 und 4 Absatz 2 und 4 und des § 69 entsprechend mit folgenden Maßgaben:

  1. 1.

    Die Gemeindewahlbehörde bestimmt, wie viele Briefwahlvorstände zu bilden sind, um das Ergebnis der Briefwahl noch am Wahltag festzustellen,

  2. 2.

    die Zahl der auf einen Briefwahlvorstand entfallenden Wahlbriefe darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben; auf einen Briefwahlvorstand sollen mindestens 50 Wahlbriefe entfallen,

  3. 3.

    die Gemeindewahlbehörde macht Ort und Zeit des Zusammentritts des Briefwahlvorstandes öffentlich bekannt.