§ 26 BauKaG NRW - Listen und Verzeichnisse
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen (Baukammerngesetz - BauKaG NRW -)
- Amtliche Abkürzung
- BauKaG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2331
(1) Die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen führt die Liste der Beratenden Ingenieure und Beratenden Ingenieurinnen und für die freiwilligen Mitglieder das Mitgliederverzeichnis. Sie führt ferner ein Verzeichnis der Gesellschaften (Gesellschaftsverzeichnis) und ein Verzeichnis auswärtiger Dienstleister. Darüber hinaus führt die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen in Bereichen mit besonderem Qualifikationsbedarf Fachlisten. Die Listen und Verzeichnisse können elektronisch geführt werden.
(2) Aus der Liste der Beratenden Ingenieure und Beratenden Ingenieurinnen muss
- 1.
die Zugehörigkeit der oder des Eingetragenen zu den im Bauwesen tätigen oder zu den sonstigen Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieuren nach § 1 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a,
- 2.
die Tätigkeitsart nach § 23 Absatz 1 Satz 2 (Alleininhaberin, Alleininhaber, Gesellschafterin, Gesellschafter, leitende Angestellte, leitender Angestellter),
- 3.
für die im Bauwesen tätigen Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieure die Fachrichtung nach Absatz 3 und
- 4.
zusätzlich für die sonstigen Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieure die Fachrichtung
ersichtlich sein.
(3) Im Bauwesen tätig ist eine Ingenieurin oder ein Ingenieur nach dem Ingenieurgesetz, wenn sie oder er überwiegend in einer oder mehreren Fachrichtungen des Bauingenieur-, Vermessungs-, Wasserwirtschafts- oder Verkehrswesen, des Brandschutzes, der Bauphysik, der Geotechnik, der Bauchemie, des Baumanagements, des Baubetriebs, der Umwelttechnik, der Landespflege, der Energie-, Heizungs-, Raumluft-, Ver- und Entsorgungs-, Sanitär-, Medien-, Elektro- und Lichttechnik, des Bau- und Gebäudemanagements, der Sicherheitstechnik sowie der Arbeitssicherheit an baulichen Anlagen tätig ist.
(4) Aus dem Gesellschaftsverzeichnis müssen Firma, Sitz der Gesellschaft, Geschäftsführer und die Gesellschafter mit den für die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure und Beratenden Ingenieurinnen maßgeblichen Angaben ersichtlich sein.
(5) Die Eingetragenen haben der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen eine Änderung ihrer eingetragenen Daten unverzüglich mitzuteilen.
(6) Die Eintragung setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen. Mit dem Antrag auf Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis ist eine öffentlich beglaubigte Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung vorzulegen und die Anmeldung oder Eintragung zum Handelsregister oder Partnerschaftsregister nachzuweisen.
(7) Die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats den Eingang des Antrags sowie der Unterlagen und Bescheinigungen und teilt mit, welche Unterlagen und Bescheinigungen fehlen.
(8) Das Eintragungs- und das Löschungsverfahren können elektronisch geführt werden.
(9) Über die Eintragung in Listen sowie in die Verzeichnisse und über die Löschung einer solchen Eintragung entscheidet der Eintragungsausschuss. Der Eintragungsausschuss kann die Entscheidung über Eintragungen, soweit die Eintragungsvoraussetzungen offensichtlich vorliegen, seiner oder seinem Vorsitzenden übertragen. Entscheidungen über Löschungen nach § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 können auf die zur Geschäftsführung der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen befugten Person übertragen werden.
(10) Wird dem Aufnahmeantrag nach § 1 Absatz 5 stattgegeben, ist die aufgenommene Person in das Mitgliederverzeichnis einzutragen. Nach der Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft ist das Mitglied aus dem Mitgliederverzeichnis zu löschen.
(11) Über eine Eintragung und deren Inhalt ist eine Bescheinigung auszustellen, die nach einer Löschung unverzüglich zurückzugeben ist.
(12) Der Eintragungsausschuss hat gegenüber dem Registergericht zu bescheinigen, dass die im Handelsregister oder Partnerschaftsregister einzutragende Gesellschaft die Voraussetzungen zur Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis erfüllt.