§ 50 StVollzG - Haftkostenbeitrag (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - Strafvollzugsgesetz (StVollzG) -
- Amtliche Abkürzung
- StVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 312-9-1
(1) 1Als Teil der Kosten der Vollstreckung der Rechtsfolgen einer Tat (§ 464a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung) erhebt die Vollzugsanstalt von dem Gefangenen einen Haftkostenbeitrag. 2Ein Haftkostenbeitrag wird nicht erhoben, wenn der Gefangene
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Bezüge nach diesem Gesetz erhält oder
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ohne sein Verschulden nicht arbeiten kann oder
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nicht arbeitet, weil er nicht zur Arbeit verpflichtet ist.
3Hat der Gefangene, der ohne sein Verschulden während eines zusammenhängenden Zeitraumes von mehr als einem Monat nicht arbeiten kann oder nicht arbeitet, weil er nicht zur Arbeit verpflichtet ist, auf diese Zeit entfallende Einkünfte, so hat er den Haftkostenbeitrag für diese Zeit bis zur Höhe der auf sie entfallenden Einkünfte zu entrichten. 4Dem Gefangenen muss ein Betrag verbleiben, der dem mittleren Arbeitsentgelt in den Vollzugsanstalten des Landes entspricht. 5Von der Geltendmachung des Anspruchs ist abzusehen, soweit dies notwendig ist, um die Wiedereingliederung des Gefangenen in die Gemeinschaft nicht zu gefährden.
(2) 1Der Haftkostenbeitrag wird in Höhe des Betrages erhoben, der nach § 17 Abs. 1 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch durchschnittlich zur Bewertung der Sachbezüge festgesetzt ist. 2Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz stellt den Durchschnittsbetrag für jedes Kalenderjahr nach den am 1. Oktober des vorhergehenden Jahres geltenden Bewertungen der Sachbezüge, jeweils getrennt für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet und für das Gebiet, in dem das Strafvollzugsgesetz schon vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten hat, fest und macht ihn im Bundesanzeiger bekannt. 3Bei Selbstverpflegung entfallen die für die Verpflegung vorgesehenen Beträge. 4Für den Wert der Unterkunft ist die festgesetzte Belegungsfähigkeit maßgebend. 5Der Haftkostenbeitrag darf auch von dem unpfändbaren Teil der Bezüge, nicht aber zu Lasten des Hausgeldes und der Ansprüche unterhaltsberechtigter Angehöriger angesetzt werden.
(3) Im Land Berlin gilt einheitlich der für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet geltende Durchschnittsbetrag.
(4) Die Selbstbeschäftigung (§ 39 Abs. 2) kann davon abhängig gemacht werden, dass der Gefangene einen Haftkostenbeitrag bis zur Höhe des in Absatz 2 genannten Satzes monatlich im Voraus entrichtet.
(5) 1Für die Erhebung des Haftkostenbeitrages können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung andere Zuständigkeiten begründen. 2Auch in diesem Fall ist der Haftkostenbeitrag eine Justizverwaltungsabgabe; auf das gerichtliche Verfahren finden die §§ 109 bis 121 entsprechende Anwendung.
Zur Feststellung der Haftkostenbeiträge für das Kalenderjahr 2013 vgl. Bek. vom 4. 10. 2012 (BAnz AT 16.10.2012 B2), für das Kalenderjahr 2014 vgl. Bek. vom 14. 10. 2013 (BAnz AT 14.10.2013 B1), für das Kalenderjahr 2015 vgl. Bek. vom 18. 10. 2014 (BAnz AT 27.11.2014 B2), für das Kalenderjahr 2016 vgl. Bek. vom 12. 11. 2015 (BAnz AT 01.12.2015 B1), für das Kalenderjahr 2017 vgl. Bek. vom 6. 12. 2016 (BAnz AT 20.12.2016 B3), für das Kalenderjahr 2018 vgl. Bek. vom 7. 12. 2017 (BAnz AT 21.12.2017 B1), für das Kalenderjahr 2019 vgl. Bek. vom 6. 12. 2018 (BAnz AT 21.12.2018 B1), für das Kalenderjahr 2020 vgl. Bek. vom 4. 12. 2019 (BAnz AT 18.12.2019 B1), für das Kalenderjahr 2021 vgl. Bek. vom 28. 12. 2020 (BAnz AT 31.12.2020 B1), für das Kalenderjahr 2022 vgl. Bek. vom 8. 12. 2021 (BAnz AT 30.12.2021 B2), für das Kalenderjahr 2023 vgl. Bek. vom 14. 12. 2022 (BAnz AT 05.01.2023 B2) und für das Kalenderjahr 2024 vgl. Bek. vom 30. 11. 2023 (BAnz AT 19.12.2023 B1).