§ 79 GOLT - Information über Ausschussverfahren und Berichterstattung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,RP
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1101-2
(1) Nachdem der Präsident einen Beratungsgegenstand aufgerufen hat, informiert er vorbehaltlich des Absatzes 2 den Landtag über das zurückliegende Verfahren der Ausschüsse.
(2) Der federführende Ausschuss kann aus dem Kreise der Ausschussmitglieder und der ständigen stellvertretenden Ausschussmitglieder für einzelne Beratungsgegenstände Abgeordnete mit der Berichterstattung betrauen. Über die Haushaltsberatungen und das Haushaltsentlastungsverfahren hat eine Berichterstattung zu erfolgen.
(3) Diese Abgeordneten haben das Recht, an den Sitzungen der mitberatenden Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen; sie erstatten den Bericht über die Gesamtberatung.
(4) Der Bericht ist mündlich zu erstatten, sofern der Landtag oder der Ausschuss nicht etwas anderes beschließt. Die Berichte sollen die wesentlichen Ansichten des federführenden Ausschusses sowie die Stellungnahmen der Minderheit und der beteiligten Ausschüsse enthalten; sofern Anhörungen durchgeführt wurden, sollen die Berichte die wesentlichen Ansichten der Auskunftspersonen wiedergeben.
(5) Mitglieder des Landtags können sechs Monate nach Überweisung des von ihnen eingebrachten Antrags verlangen, dass der Ausschuss durch die Vorsitzenden oder das Ausschussmitglied, das mit der Berichterstattung betraut ist, dem Landtag einen Bericht über den Stand der Beratungen erstattet. Der Bericht ist auf Verlangen der Antragstellenden auf die Tagesordnung des Landtags zu setzen.