§ 85 SGB III - Kinderbetreuungskosten
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB III
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-3
1Kosten für die Betreuung der aufsichtsbedürftigen Kinder des Arbeitnehmers können bis zu 120 Deutsche Mark monatlich je Kind übernommen werden. 2In besonderen Härtefällen können sie bis zu 200 Deutsche Mark monatlich je Kind übernommen werden.