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§ 85 SGB III - Kinderbetreuungskosten

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Redaktionelle Abkürzung
SGB III
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-3

1Kosten für die Betreuung der aufsichtsbedürftigen Kinder des Arbeitnehmers können bis zu 120 Deutsche Mark monatlich je Kind übernommen werden. 2In besonderen Härtefällen können sie bis zu 200 Deutsche Mark monatlich je Kind übernommen werden.