§ 77 GO - Haushaltssatzung
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
- Amtliche Abkürzung
- GO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2020-3
(1) Die Gemeinde hat für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.
(2) Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzung
- 1.
des Haushaltsplans unter Angabe des Gesamtbetrags
- a)
der Einnähmen und der Ausgaben des Haushaltsjahres,
- b)
der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung),
- c)
der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen (Verpflichtungsermächtigungen), die künftige Haushalte mit Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten,
- 2.
des Höchstbetrags der Kassenkredite,
- 3.
der Steuersätze (Hebesätze),
- 4.
der Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen.
Die Haushaltssatzung kann weitere Vorschriften enthalten, die sich auf die Einnahmen und Ausgaben und den Stellenplan des Haushaltsjahres beziehen.
(3) Die Haushaltssatzung bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde für den Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (§ 85 Abs. 2), den Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen (§ 84 Abs. 4) und den Höchstbetrag der Kassenkredite (§ 87 Abs. 2), soweit die vorstehend genannten Rechtsvorschriften und die auf deren Grundlage erlassene Verordnung dies vorsehen.
(4) Die Haushaltssatzung tritt mit Beginn des Haushaltsjahres in Kraft und gilt für das Haushaltsjahr. Sie kann Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, enthalten.
(5) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr, soweit für einzelne Bereiche durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.