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§ 45 SächsSchulG - Elternvertretung

Bibliographie

Titel
Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Schulgesetz - SächsSchulG)
Amtliche Abkürzung
SächsSchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
710-1

(1) Die Eltern haben das Recht und die Aufgabe, an der schulischen Erziehung und Bildung mitzuwirken. Die gemeinsame Verantwortung von Eltern und Schule für die Erziehung und Bildung der Schüler erfordert ihre vertrauensvolle Zusammenarbeit. Schule und Eltern unterstützen sich bei der Erziehung und Bildung.

(2) Das Recht und die Aufgabe, die Erziehungs- und Bildungsarbeit der Schule zu fördern und mitzugestalten, nehmen die Eltern

  1. 1.

    in der Klassenelternversammlung, durch den Klassenelternsprecher, die Elternräte und die Vorsitzenden der Elternräte (Elternvertretung);

  2. 2.

    in der Schulkonferenz und

  3. 3.

    im Landesbildungsrat

wahr. Dazu werden Fortbildungen für Elternvertreter angeboten.

(3) Für Klassen und Jahrgangsstufen, in denen zum Schuljahresbeginn mehr als die Hälfte der Schüler volljährig ist, wird keine Elternvertretung gebildet.

(4) Angelegenheiten einzelner Schüler kann die Elternvertretung nur mit Zustimmung der Eltern dieser Schüler behandeln.

(5) Eltern im Sinne dieses Gesetzes sind die Personensorgeberechtigten.