§ 87 HeilBerG - Ablauf der Hauptverhandlung
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz (HeilBerG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2122
(1) Der Vorsitz eröffnet und leitet die Hauptverhandlung.
(2) In der Hauptverhandlung trägt er oder die oder der von ihm bestellte Berichterstatterin oder Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vor.
(3) Sind Beschuldigte erschienen, so sind sie zu hören.