Versionsverlauf


§ 147 BayLTGeschO - Zweitberatung

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Amtliche Abkürzung
BayLTGeschO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
1100-3-I

1Weichen die Empfehlungen der mitberatenden Ausschüsse von der vorläufigen Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses ab, entscheidet die oder der Vorsitzende des federführenden Ausschusses im Einvernehmen mit der oder dem stellvertretenden Ausschussvorsitzenden, ob sich der Ausschuss nochmals mit der Angelegenheit befassen soll (Zweitberatung). 2Kommt kein Einvernehmen zu Stande, entscheidet der Ausschuss.