§ 12 JGG - Erziehungsbeistandschaft und Fürsorgeerziehung
Bibliographie
- Titel
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Amtliche Abkürzung
- JGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 451-1
1Die Voraussetzungen, die Ausübung und Ausführung sowie die Beendigung der Erziehungsbeistandschaft und der Fürsorgeerziehung richten sich nach den Vorschriften über Jugendwohlfahrt. 2Eines Versuchs, den Erziehungsbeistand nach § 56 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt zu bestellen, oder die Freiwillige Erziehungshilfe nach § 63 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt zu gewähren, bedarf es nicht.