Versionsverlauf

§ 12 JGG - Erziehungsbeistandschaft und Fürsorgeerziehung

Bibliographie

Titel
Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Amtliche Abkürzung
JGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
451-1

1Die Voraussetzungen, die Ausübung und Ausführung sowie die Beendigung der Erziehungsbeistandschaft und der Fürsorgeerziehung richten sich nach den Vorschriften über Jugendwohlfahrt. 2Eines Versuchs, den Erziehungsbeistand nach § 56 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt zu bestellen, oder die Freiwillige Erziehungshilfe nach § 63 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt zu gewähren, bedarf es nicht.