§ 11 LPlG - Rechte und Pflichten der Mitglieder
Bibliographie
- Titel
- Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen
- Redaktionelle Abkürzung
- LPlG,NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 230
(1) Die Mitglieder des Regionalrates sind verpflichtet, in ihrer Tätigkeit ausschließlich nach dem Gesetz und ihrer freien, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung zu handeln; sie sind an Aufträge nicht gebunden.
(2) Die Tätigkeit als Mitglied des Regionalrates gilt als ehrenamtliche Tätigkeit. Eine Verpflichtung zur Übernahme dieser ehrenamtlichen Tätigkeit besteht nicht. Die Vorschriften des § 30 der Gemeindeordnung gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass über die Genehmigung für eine Aussage oder Erklärung über Angelegenheiten nach § 8 Abs. 2 der Regionalrat im Einvernehmen mit der Bezirksregierung entscheidet. In Eilfällen kann an Stelle des Regionalrates die oder der Vorsitzende entscheiden.