§ 64 ThürKO - Kreditähnliche Verpflichtungen, Sicherheiten

Bibliographie

Titel
Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO)
Amtliche Abkürzung
ThürKO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2020-4

(1) Der Abschluß von Rechtsgeschäften, die der Kreditaufnahme wirtschaftlich gleichkommen, bedarf der Genehmigung.

(2) Die Gemeinde darf Bürgschaften, Gewährverträge und Verpflichtungen aus ähnlichen Rechtsgeschäften, die ein Einstehen für fremde Schuld oder für den Eintritt oder Nichteintritt bestimmter Umstände zum Gegenstand haben, nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben übernehmen. Die Rechtsgeschäfte bedürfen der Genehmigung, wenn sie nicht im Rahmen der laufenden Verwaltung abgeschlossen werden.

(3) Die Gemeinde bedarf zur Bestellung von Sicherheiten zugunsten Dritter der Genehmigung.

(4) Für die Genehmigung gilt § 63 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend.

(5) Der Innenminister kann durch Rechtsverordnung Rechtsgeschäfte von der Genehmigung freistellen,

  1. 1.
    die die Gemeinden zur Erfüllung bestimmter Aufgaben eingehen oder
  2. 2.
    die für die Gemeinden keine besondere Belastung bedeuten oder
  3. 3.
    die ihrer Natur nach regelmäßig wiederkehren.