Art. 12a Verf
Bibliographie
- Titel
- Verfassung des Landes Hessen
- Redaktionelle Abkürzung
- Verf,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 10-1
1Jeder Mensch ist berechtigt, über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten selbst zu bestimmen. 2Die Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme werden gewährleistet. 3Einschränkungen dieser Rechte bedürfen eines Gesetzes.