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  • ab 22.12.2018 (aktuelle Fassung)

Art. 12a Verf

Bibliographie

Titel
Verfassung des Landes Hessen
Redaktionelle Abkürzung
Verf,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
10-1

1Jeder Mensch ist berechtigt, über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten selbst zu bestimmen. 2Die Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme werden gewährleistet. 3Einschränkungen dieser Rechte bedürfen eines Gesetzes.