Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes
- Redaktionelle Abkürzung
- AG G 10,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 190-2
Vom 17. Januar 1969 (HmbGVBl. S. 5)
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Mai 2015 (HmbGVBl. S. 98) (1)
§ 2 des Gesetzes vom 15. Mai 2015 (HmbGVBl. S. 98):
"§ 1 findet auf die laufende 21. Wahlperiode der Hamburgischen Bürgerschaft mit der Maßgabe Anwendung, dass zu den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits gewählten drei Mitgliedern und deren Vertreterinnen oder Vertretern der Kommission zwei weitere Mitglieder sowie deren Vertreterinnen oder Vertreter nachgewählt werden. Bis zur Nachwahl besteht die Kommission aus den bereits gewählten drei Mitgliedern."