Art. 7 BayRDG - Einrichtungen des öffentlichen Rettungsdienstes
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG)
- Amtliche Abkürzung
- BayRDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 215-5-1-I
(1) 1In jedem Rettungsdienstbereich müssen eine Integrierte Leitstelle, ein Ärztlicher Leiter Rettungsdienst sowie ganztägig einsatzbereite Rettungswachen und Notarztstandorte vorhanden sein. 2Sofern erforderlich können im Rettungsdienstbereich auch Standorte für Verlegungsärzte, im Versorgungsbereich einer Rettungswache auch Stellplätze, und sonstige Rettungsdienststandorte eingerichtet werden.
(2) 1Anzahl, Standorte und Ausstattung der Rettungswachen, Notarztstandorte und sonstige Einrichtungen in einem Rettungsdienstbereich sind nach dem rettungsdienstlichen Bedarf auszurichten. 2Dieser wird durch das regelmäßige Einsatzaufkommen, saisonale Schwankungen sowie die besonderen Bedingungen des Einsatzbereichs bestimmt. 3In der Notfallrettung ist bei der Planung der Versorgungsstruktur die Einhaltung der Hilfsfrist zu gewährleisten. 4Bei der Fahrzeugvorhaltung sind spezielle Bedarfsanforderungen (z.B. Infekttransporte, Transporte schwergewichtiger Patienten) und die Vorsorge für Fahrzeugausfälle zu berücksichtigen.
(3) 1Soweit auf Grund örtlicher Verhältnisse im Rettungsdienstbereich die Einrichtung eines organisierten Berg- und Höhlenrettungsdienstes oder eines organisierten Wasserrettungsdienstes notwendig ist, können Bergrettungswachen und Wasserrettungsstationen errichtet werden. 2Diese werden mit den erforderlichen Sonderfahrzeugen und Sondergeräten des Berg- und Höhlenrettungsdienstes sowie des Wasserrettungsdienstes ausgestattet.
(4) 1Für die Luftrettung werden an den von der obersten Rettungsdienstbehörde festgelegten Standorten Luftrettungsstationen errichtet. 2Diese werden mit für den jeweiligen Einsatzzweck geeigneten Luftfahrzeugen ausgestattet.