§ 53 WeinV - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Weinverordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- WeinV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2125-5-7-1
(1) Wer eine in § 52 Absatz 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 50 Absatz 1 des Weingesetzes ordnungswidrig.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Nummer 4 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 14 ein Erzeugnis gewerbsmäßig verarbeitet, befördert, lagert, verwertet oder in den Verkehr bringt,
- 2.
(weggefallen)
- 3.
(weggefallen)
- 4.
entgegen § 18 Absatz 8 Satz 1 eine Verarbeitung nicht in demselben Betrieb vornimmt,
- 5.
(weggefallen)
- 6.
entgegen § 18 Absatz 14 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt,
- 7.
(weggefallen)
- 8.
entgegen § 28 Satz 4 eine Eintragung oder eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,
- 9.
- a)
entgegen § 30 Absatz 1 eine Auszeichnung oder ein Gütezeichen angibt,
- b)
entgegen § 31, § 32 Absatz 1, 5 Satz 1 oder 3, Absatz 7 oder 8, § 33 Absatz 1 oder 4, § 34, § 34a Absatz 1, oder § 41 Angaben oder Bezeichnungen verwendet oder gebraucht, ohne dass die dort bezeichneten Erzeugnisse den festgelegten Anforderungen entsprechen,
- 10.
entgegen § 32 Absatz 4 eine Bezeichnung nicht angibt,
- 11.
entgegen § 32 Absatz 5 Satz 2 eine Angabe nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,
- 12.
entgegen § 32a eine dort genannte Bezeichnung verwendet,
- 13.
entgegen § 32c Absatz 1 eine dort genannte Bezeichnung verwendet,
- 14.
entgegen § 32c Absatz 4 oder 5 Satz 1 Qualitätswein mit der Bezeichnung "Classic" oder "Selection" abgibt,
- 14a.
entgegen § 34a Absatz 3 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt,
- 15.
entgegen § 34b, § 34c Absatz 1 oder 3 oder § 38 Absatz 4, 5 oder 6 eine Angabe, eine Bezeichnung oder einen Begriff verwendet oder gebraucht,
- 16.
entgegen § 36 Satz 1 oder § 38 Absatz 8, 9 oder 10 eine Bezeichnung nicht oder nicht richtig verwendet oder eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,
- 17.
entgegen § 37 Absatz 1 die dort genannten Worte gebraucht,
- 18.
entgegen § 37 Absatz 2 das Wort "Cabinet" verwendet,
- 19.
entgegen § 39 Absatz 1 Satz 1 eine Angabe oder einen Namen nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise voranstellt,
- 20.
entgegen § 39 Absatz 4 einen Hinweis verwendet,
- 21.
entgegen § 45 Absatz 1 eine Angabe durch einen Code ersetzt,
- 22.
entgegen § 46, § 46b Absatz 1 oder 2 oder § 50 Absatz 1 Satz 1 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt,
- 23.
entgegen § 49 Absatz 4 Satz 1 die vorgeschriebenen Worte nicht voranstellt oder,
- 24.
entgegen § 49 Absatz 5 eine Marke verwendet.