§ 32 DSG-LSAÜbergangsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- DSG-LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 204.1
(1) Werden personenbezogene Daten im Auftrag öffentlicher Stellen verarbeitet, ist das Auftragsverhältnis innerhalb von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten des Gesetzes den Vorschriften des § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 anzupassen.
(2) Das Verzeichnis der eingesetzten Datenverarbeitungsanlagen nach § 14 Abs. 2 Satz 1 und die Übersicht nach § 14 Abs. 2 Satz 2 sind innerhalb von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten des Gesetzes anzulegen, diese Frist gilt auch für die Zuleitung der Übersicht über automatisierte Dateien nach § 25 Abs. 1 Satz 3 an den Landesbeauftragten für den Datenschutz.
(3) Sind zur Person des Betroffenen mehr personenbezogene Daten gespeichert, als nach § 10 Abs. 1 zulässig, sind diese Daten zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Betroffenen abweichend von § 16 Abs. 2 bis zum 31. Dezember 1994 zu sperren und anschließend unverzüglich zu löschen. § 16 Abs. 3 bleibt unberührt.
(4) Der erste Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz ist spätestens bis zum 31. März 1993 vorzulegen.