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  • ab 01.04.2011 (aktuelle Fassung)

§ 63 LBesG LSA - Übergangsvorschrift für Amtsinhaber

Bibliographie

Titel
Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz - LBesG LSA)
Amtliche Abkürzung
LBesG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2032.23

Der erste Inhaber des Amtes des Direktors beim Landtag von Sachsen-Anhalt erhält weiterhin die Besoldung aus der nächsthöheren Besoldungsgruppe. Der Inhaber des Amtes des Geschäftsführenden Direktors des Kommunalen Versorgungsverbandes, welcher dieses Amt am 1. April 2011 bekleidet, erhält die Besoldung aus der nächsthöheren Besoldungsgruppe.