§ 34 KAG - Regelung durch Satzung
Bibliographie
- Titel
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Amtliche Abkürzung
- KAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 6130
Die Gemeinden regeln durch Satzung
- 1.die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen, für die die Gemeinde Erschließungsbeiträge erheben will oder zu erheben hat,
- 2.die Art der Ermittlung der Kosten sowie die Höhe der Einheitssätze,
- 3.die Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für die die Gemeinde Erschließungsbeiträge erheben will oder zu erheben hat,
- 4.die Höhe des von der Gemeinde zu tragenden Anteils an den beitragsfähigen Erschließungskosten und
- 5.die Maßstäbe für die Verteilung der beitragsfähigen Erschließungskosten.