Art. 8 AbgG - Arbeits-, Dienst- und Werkverträge zur Unterstützung der parlamentarischen Arbeit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- AbgG,BY
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 1100-1-I
(1) Auf Antrag werden einem Mitglied des Bayerischen Landtags zur Unterstützung seiner parlamentarischen Arbeit Kosten für Arbeits-, Dienst- und Werkverträge in dem im Haushaltsgesetz vorgesehenen Umfang gegen Nachweis erstattet. Nicht erstattungsfähig sind Kosten für Verträge mit Personen, die mit dem Mitglied des Landtags verheiratet, im ersten Grad verwandt oder im ersten Grad verschwägert sind oder eine Lebenspartnerschaft im Sinn des Lebenspartnerschaftsgesetzes begründet haben. Nicht erstattungsfähig sind auch Kosten für Beraterverträge, die keine konkreten Leistungen zum Vertragsinhalt haben.
(2) Der Erstattungsanspruch besteht in der beantragten Höhe ab dem Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt wird, frühestens ab Erwerb der Rechtsstellung als Mitglied des Bayerischen Landtags. Beim Ausscheiden aus dem Landtag werden Kosten bis zum Ende des fünften Monats nach dem Ausscheiden erstattet.
(3) Es werden monatliche Vorauszahlungen an das Mitglied des Bayerischen Landtags geleistet.
(4) Bis spätestens 15. Februar ist für das vorausgegangene Kalenderjahr durch Rechnungslegung der Nachweis über die zweckbestimmte Verwendung der Vorauszahlungen zu führen.
(5) Nicht im Sinn der gesetzlichen Zweckbestimmung in Anspruch genommene Vorauszahlungen sind zurückzuerstatten. Das Gleiche gilt, wenn für das vorangegangene Kalenderjahr bis zum 30. April des Folgejahres kein oder ein unzureichender Nachweis über die Verwendung im Sinn der gesetzlichen Zweckbestimmung erbracht wurde. Zugleich sind künftige Vorauszahlungen auszusetzen. Nach Vorlage der entsprechenden Verwendungsnachweise können in diesem Fall Leistungen auch rückwirkend gewährt werden.
(6) Wird bis Ende des Folgejahres kein oder ein unzureichender Nachweis über die Verwendung im Sinn der gesetzlichen Zweckbestimmung erbracht, erlischt der Erstattungsanspruch in Höhe der nicht nachgewiesenen Kosten.