§ 81 EuWO - Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken

Bibliographie

Titel
Europawahlordnung (EuWO)
Amtliche Abkürzung
EuWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
111-5-4

(1) Der Kreis- oder Stadtwahlleiter beschafft

  1. 1.
    die Wahlscheinvordrucke (Anlage 8), soweit nicht die Gemeindebehörde diese im Benehmen mit dem Kreis-oder Stadtwahlleiter beschafft,
  2. 2.
    die Wahlumschläge für die Briefwahl (Anlage 9) und
  3. 3.
    die Wahlbriefumschläge (Anlage 10), wenn nur an seinem Sitz das Briefwahlergebnis festzustellen ist.

(2) Der Landeswahlleiter beschafft

  1. 1.

    die Merkblätter für die Briefwahl (Anlage 11),

  2. 2.

    (weggefallen)

  3. 3.

    die Vordrucke für die Einreichung einer Liste für ein Land (Anlage 12),

  4. 4.

    die Formblätter für die Unterstützungsunterschriften für Listen für ein Land (Anlage 14),

  5. 4a.

    die Vordrucke für die Versicherung an Eides statt für Unionsbürger zum Nachweis der Wahlberechtigung für eine Unterstützungsunterschrift für Listen für ein Land (Anlage 14 A),

  6. 5.

    die Vordrucke für die Zustimmungserklärungen der vorgeschlagenen Bewerber (Anlage 15),

  7. 6.

    die Vordrucke für die Bescheinigung der Wählbarkeit der vorgeschlagenen Bewerber (Anlage 16),

  8. 6a.

    die Vordrucke für die Bescheinigung der Innehabung einer Wohnung und des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit für Unionsbürger (Anlage 16 A),

  9. 6b.

    die Vordrucke für die Versicherung an Eides statt gemäß § 11 Abs. 2Satz 1 Nr. 1c des Gesetzes (Anlage 16 B),

  10. 7.

    die Vordrucke für die Niederschrift über die Aufstellung der Bewerber für die Liste für ein Land (Anlage 17),

  11. 8.

    die Vordrucke für die Versicherung an Eides statt zur Bewerberaufstellung (Anlage 19) und

  12. 9.

    die Stimmzettel (Anlage 22).

(2a) Der Landeswahlleiter kann zur Kosteneinsparung den Druck oder den Versand der Wahlbenachrichtigung oder beides nach § 18 Abs. 1 Satz 1 ganz oder teilweise übernehmen. Die Gemeindebehörden übermitteln dem Landeswahlleiter oder der von ihm benannten Stelle rechtzeitig die hierfür benötigten Daten und Unterlagen.

(3) Der Bundeswahlleiter beschafft

  1. 1.

    (weggefallen)

  2. 2.

    die Anträge und Merkblätter für die Ausübung des Wahlrechts durch Wahlberechtigte nach § 6 Abs. 1 Nr. 2b und Abs. 2 des Gesetzes (Anlage 2),

  3. 2a.

    die Anträge und Merkblätter für die Ausübung des Wahlrechts durch Wahlberechtigte nach § 6 Abs. 3 des Gesetzes (Anlage 2 A),

  4. 2b.

    die einheitlichen Formulare für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten (Anlage 2 B),

  5. 2c.

    die Anträge und Merkblätter für die Anträge nach § 17b Abs. 2, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden (Anlage 2 C),

  6. 3.

    die Vordrucke für die Einreichung einer gemeinsamen Liste für alle Länder (Anlage 13),

  7. 4.

    die Formblätter für die Unterstützungsunterschriften für gemeinsame Listen für alle Länder (Anlage 14),

  8. 4a.

    die Vordrucke für die Versicherungen an Eides statt für Unionsbürger zum Nachweis der Wahlberechtigung für die Unterstützungsunterschriften für gemeinsame Listen für alle Länder (Anlage 14 A),

  9. 5.

    die Vordrucke für die Zustimmungserklärungen der vorgeschlagenen Bewerber (Anlage 15),

  10. 6.

    die Vordrucke für die Bescheinigung der Wählbarkeit der vorgeschlagenen Bewerber (Anlage 16),

  11. 6a.

    die Vordrucke für die Bescheinigung der Innehabung einer Wohnung und des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit für Unionsbürger (Anlage 16 A),

  12. 6b.

    die Vordrucke für die Versicherung an Eides statt gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1c des Gesetzes (Anlage 16 B),

  13. 6c.

    die Vordrucke für die Bescheinigung der Wählbarkeit von Deutschen für ihre Wahlbewerbung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (Anlage 16 C),

  14. 7.

    die Vordrucke für die Niederschrift über die Aufstellung der Bewerber für die gemeinsame Liste für alle Länder (Anlage 18),

  15. 8.

    die Vordrucke für die Versicherung an Eides statt zur Bewerberaufstellung (Anlage 19) und

  16. 9.

    die Vordrucke für eine Erklärung über den Ausschluss von der Verbindung von Wahlvorschlägen (Anlage 21).

(4) Die Gemeindebehörde beschafft die für die Wahlbezirke und Gemeinden erforderlichen Vordrucke, soweit nicht der Bundes-, Landes-, Kreis- oder Stadtwahlleiter die Lieferung übernimmt.