§ 114p HGO - Veräußerung von Vermögen
Bibliographie
- Titel
- Hessische Gemeindeordnung (HGO)
- Amtliche Abkürzung
- HGO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 331-1
Für die Veräußerung von Vermögen gilt § 109 entsprechend.
Für die Veräußerung von Vermögen gilt § 109 entsprechend.