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§ 20 LKWO M-V - Erteilung von Wahlscheinen (zu § 25 LKWG)

Bibliographie

Titel
Verordnung zum Wahlrecht und zu den Kosten der Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V)
Amtliche Abkürzung
LKWO M-V
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
111-6-2

(1) Der Wahlschein wird von der Gemeindewahlbehörde der Gemeinde erteilt, in deren Wählerverzeichnis die wahlberechtigte Person eingetragen oder einzutragen ist oder hätte eingetragen werden müssen. Ein Wahlschein darf nicht vor dem 45. Tag vor der Wahl, bei Eingang von Beschwerden gegen die Zulassung von Wahlvorschlägen nicht vor deren Entscheidung erteilt werden.

(2) An eine andere als die wahlberechtigte Person dürfen der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn diese den unterschriebenen Wahlscheinantrag oder eine schriftliche Vollmacht der vertretenen Person vorlegt. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindewahlbehörde vor der Aushändigung der Unterlagen schriftlich zu versichern.

(3) Für Wahlberechtigte, die für die Hauptwahl einen Wahlschein erhalten haben, sind für die Stichwahl wiederum Wahlscheine auszustellen, wenn sie auch für die Stichwahl wahlberechtigt sind.

(4) Holen Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Gemeindewahlbehörde ab, so soll ihnen Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Die Gemeindewahlbehörde hat für diesen Fall eine oder mehrere Wahlkabinen aufzustellen oder einen besonderen Raum verfügbar zu halten, damit der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann. Bei der Landtagswahl nimmt die Gemeindewahlbehörde die Wahlbriefe entgegen, hält sie unter Verschluss und leitet sie der Kreiswahlleitung zu, sofern sie nicht selbst für die Durchführung der Briefwahl zuständig ist.

(5) Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, so kann ihr bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr ein neuer Wahlschein mit einer neuen Nummer erteilt werden; § 21 Absatz 2 gilt entsprechend.

(6) Für den Ersatz verschriebener oder unbrauchbar gewordener Stimmzettel aus Briefwahlunterlagen gilt § 32 Absatz 8 entsprechend. Verlorene Stimmzettel aus Briefwahlunterlagen werden nicht ersetzt.