§ 26 ThJG - Jagdschein

Bibliographie

Titel
Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
Amtliche Abkürzung
ThJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
792-1

(1) Der Jagdschein wird erteilt als:

  1. 1.
    Einjahresjagdschein,
  2. 2.
    Dreijahresjagdschein,
  3. 3.
    Tagesjagdschein für vierzehn aufeinander folgende Tage,
  4. 4.
    Jugendjagdschein,
  5. 5.
    Falknerjagdschein,
  6. 6.
    Ausländerjagdschein

(2) Zuständig für die Erteilung, Versagung und Einziehung des Jagdscheines ist die untere Jagdbehörde. Sie kann im Einzelfall den Jagdberater sowie auf deren Antrag die Vereinigung der Jäger und den Jagdbeirat vor ihrer Entscheidung hören.

(3) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht Deutsche im Sinn des Artikel 116 des Grundgesetzes sind, können einen Ausländerjahresjagdschein oder einen Tagesjagdschein erhalten, wenn sie eine Jägerprüfung nach § 15 Abs. 5 BJG oder eine als gleichwertig anerkannte Jägerprüfung bestanden haben. Ein Tagesjagdschein kann ihnen auch erteilt werden, wenn sie den Besitz eines gültigen ausländischen Jagdschein nachweisen:

  1. 1.
    einer von einer Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland erteilten Bestätigung, dass die ausländische Jagderlaubnis in der den Gesetzen des Landes entsprechenden Form ausgestellt worden (Legalisation) und die Erteilung von einer Bewährung abhängig ist,
  2. 2.
    einer Übersetzung der Jagderlaubnis, sofern diese in einer fremden Sprache abgefasst ist, in die deutsche Sprache durch einen in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich bestellten oder vereidigten Übersetzer.

(4) Die oberste Jagdbehörde kann durch Rechtsverordnung den Umfang der Jagdhaftpflichtversicherung bestimmen.

(5) Ist Personen, welche die nach § 15 Abs. 5 BJG erforderliche Eignung zur Erlangung eines Jagdscheines nicht besitzen, ein Jagdschein erteilt worden, so ist dieser für ungültig zu erklären und einzuziehen. Die erforderliche Eignung ist in der Regel dann nicht gegeben, wenn vor Erteilung des ersten Jahresjagdscheines keine ordnungsgemäße Jägerprüfung nach den Bestimmungen des § 15 Abs. 5 BJG oder der 5. Durchführungsbestimmung zum Jagdgesetz der DDR - Jägerprüfungsordnung - vor einer ordnungsgemäßen Prüfungskommission abgelegt wurde. Der Jagdschein darf nur wiedererteilt werden, wenn der Nachweis einer ordnungsgemäß bestandenen Jägerprüfung erbracht wurde.

(6) Personen, denen der Jagdschein gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 BJG aus Gründen mangelnder Zuverlässigkeit zu versagen ist, sind über die Bestimmungen des § 5 des Waffengesetzes in der Fassung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) in der jeweils geltenden Fassung hinaus auch solche, die gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben, insbesondere wenn sie die im internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 1. Dezember 1966 gewährleisteten Menschenrechte oder die in der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 enthaltenen Grundrechte verletzt haben. Diesen Personen ist nach vorheriger Einzelfallprüfung der Jagdschein aus Gründen mangelnder Zuverlässigkeit zu entziehen. Bei folgenden Personen ist vor Verlängerung des Jagdscheines in jedem Fall eine Einzelfallprüfung der Zuverlässigkeit vorzunehmen, weil die allgemeine Vermutung der Unzuverlässigkeit besteht:

  1. 1.
    hauptamtliche oder inoffizielle Mitarbeiter des MfS/AfNS
  2. 2.
    hauptamtliche Führungskräfte der ehemaligen SED und der Blockparteien sowie der politischen Massenorganisationen
  3. 3.
    hauptamtliche Führungskräfte oder Mitarbeiter der Politabteilungen der bewaffneten Organe und paramilitärischen Einheiten;
  4. 4.
    Führungskräfte im Staats- und Wirtschaftsapparat der ehemaligen DDR;
  5. 5.
    Führungskräfte in den bisher von der ehemaligen SED gelenkten Jagdorganisationen.

(7) Die Sperrfrist gemäß § 18 Satz 3 BJG soll in der Regel fünf Jahre nicht übersteigen.

(8) Für die Erteilung der Jagdscheine werden Gebühren und zugleich die Jagdabgabe erhoben. Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzen zuständigen Ministerium die Jagdscheingebühr durch Rechtsverordnung festzulegen, wobei Festsetzungen zur Höhe, zur Ermäßigung und zur Erlassung der Jagdscheingebühr und der Jagdabgabe getroffen werden.