§ 27 AGGVG - Aufgebot öffentlicher Schuldverschreibungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
- Amtliche Abkürzung
- AGGVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 3000 4, 310 5, 3120 7
(1) Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung von Schuldverschreibungen auf den Inhaber ist bei Schuldverschreibungen des Landes Baden-Württemberg das Amtsgericht Karlsruhe, bei Schuldverschreibungen einer baden-württembergischen Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts das Amtsgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Körperschaft, Stiftung oder Anstalt ihren Sitz hat.
(2) Bei Schuldverschreibungen, die vom Land Baden-Württemberg ausgegeben sind, ist das Aufgebot sowie der wesentliche Inhalt des Ausschlussurteils und des in § 1017 Abs. 3 ZPO bezeichneten Urteils abweichend von § 1009 Abs. 1 und § 1017 Abs. 2 Satz 1 ZPO außer im Bundesanzeiger auch durch einmalige Veröffentlichung gemäß § 18 Abs. 1 bekannt zu machen.