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  • ab 01.01.1975 (aktuelle Fassung)

§ 175 SGG - Aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Bibliographie

Titel
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Amtliche Abkürzung
SGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
330-1

1Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. 2Soweit dieses Gesetz auf Vorschriften der Zivilprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes verweist, regelt sich die aufschiebende Wirkung nach diesen Gesetzen. 3Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kann bestimmen, dass der Vollzug der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen ist.