§ 5 SDG - Arten der Disziplinarmaßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Disziplinargesetz (SDG)
- Amtliche Abkürzung
- SDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2031-1
(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte und Beamtinnen sind:
(2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen sind:
(3) Beamten und Beamtinnen auf Probe und Beamten und Beamtinnen auf Widerruf können nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden. Für die Entlassung von Beamten und Beamtinnen auf Probe und Beamten und Beamtinnen auf Widerruf wegen eines Dienstvergehens gelten § 23 Abs. 3 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes und § 37 Abs. 5 des Saarländischen Beamtengesetzes sowie § 23 Abs. 4 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes und § 37 Abs. 7 des Saarländischen Beamtengesetzes.