§ 6 VwVG LSA - Vollstreckungsbehörden

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA)
Amtliche Abkürzung
VwVG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2011.1

(1) Zur Vollstreckung sind die Gemeinden, die Landkreise und die Regierungspräsidien befugt. Abfall-, Wasser- und Abwasserzweckverbände sind im Rahmen des Verbandszwecks zur Vollstreckung befugt.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung weitere Vollstreckungsbehörden zu bestimmen.

(3) Die Regierungspräsidien und die nach Absatz 2 bestimmten Vollstreckungsbehörden des Landes sind im gesamten Landesgebiet zur Vollstreckung befugt.