§ 6 VwVG LSA - Vollstreckungsbehörden
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- VwVG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2011.1
(1) Zur Vollstreckung sind die Gemeinden, die Landkreise und die Regierungspräsidien befugt. Abfall-, Wasser- und Abwasserzweckverbände sind im Rahmen des Verbandszwecks zur Vollstreckung befugt.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung weitere Vollstreckungsbehörden zu bestimmen.
(3) Die Regierungspräsidien und die nach Absatz 2 bestimmten Vollstreckungsbehörden des Landes sind im gesamten Landesgebiet zur Vollstreckung befugt.