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§ 13 BWahlGV - Zählung der Wähler

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Einsatz von Wahlgeräten bei Wahlen zum Deutschen Bundestag (Bundeswahlgeräteverordnung - BWahlGV)
Amtliche Abkürzung
BWahlGV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
111-1-3

(1) Vor dem Öffnen der Wahlgeräte werden zur Feststellung der Zahl der Wähler die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine zusammengezählt. Sodann werden die an den Hauptzählwerken angegebenen Zahlen für die Erst- und Zweitstimmen abgelesen und die sich aus den Zähllisten ergebenden Zahlen der nichtabgegebenen Erst- und Zweitstimmen (§ 11 Abs. 4 Satz 3 und 4) jeweils hinzugezählt. Ergibt sich auch nach wiederholter Zählung eine Abweichung zwischen der Zahl der Stimmabgabevermerke einschließlich der eingenommenen Wahlscheine und den nach Satz 2 festgestellten Erst- und Zweitstimmen, so ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken, und, soweit möglich, zu erläutern.

(2) § 68 der Bundeswahlordnung findet keine Anwendung.