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§ 12 NKatSG - Aufstellung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSG)
Amtliche Abkürzung
NKatSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21100010000000

Die Katastrophenschutzbehörde fördert und überwacht die Aufstellung, Ausbildung und Ausstattung von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes. Sie werden von öffentlichen und privaten Trägern aufgestellt. Bei Bedarf stellt die Katastrophenschutzbehörde selbst Einheiten und Einrichtungen auf (Regieeinheiten).