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§ 2 NotRegV - Anrechnung von Zeiten auf die Dauer des Notardienstes

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Regelung von Angelegenheiten auf dem Gebiet des Notarwesens
Redaktionelle Abkürzung
NotRegV,BY
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
303-1-3-J

(1) Die Dauer einer Amtsniederlegung nach § 48b Abs. 1 Nr. 1 BNotO wird bis zur Vollendung des 12. Lebensmonats des Kindes auf die bisherige Amtstätigkeit als Notar angerechnet. Bei mehrfacher Inanspruchnahme werden höchstens zwei Jahre angerechnet.

(2) Die nach Absatz 1 anrechenbaren Zeiten sind um all diejenigen zu vermindern, die bereits nach § 15 Abs. 3 auf die Dauer des Anwärterdienstes des Notars angerechnet wurden.

(3) Die Landesnotarkammer Bayern vollzieht die Anrechnung nach den Absätzen 1 und 2.