§ 53 GO LT - Erste Beratung

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung
GO LT,RP
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1101-2

(1) In der ersten Beratung werden nur die Grundsätze des Gesetzentwurfs besprochen; die Besprechung kann nach einzelnen Abschnitten getrennt werden.

(2) Anträge zur Sache dürfen nicht gestellt werden. Eine Abstimmung über den Gesetzentwurf findet nicht statt; abgestimmt wird nur über Anträge auf Ausschussüberweisung (§ 54).

(3) Der Landtag kann zu Gesetzentwürfen nach § 51 Abs. 2 zur Vorbereitung der Ausschussberatungen von der Landesregierung einen Bericht anfordern und ggf. diese zusätzlich ersuchen, die kommunalen Spitzenverbände nach § 4 Abs. 2 und 3 des Konnexitätsausführungsgesetzes zu beteiligen.