Art. 4 BayRiG - Richter auf Zeit
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
- Amtliche Abkürzung
- BayRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 301-1-J
(1) Für Richter auf Zeit gelten die Vorschriften für Richter auf Lebenszeit entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Das Dienstverhältnis der Richter auf Zeit endet mit Ablauf der Zeit, für die sie ernannt sind, sofern sie nicht erneut in dasselbe Richteramt für eine weitere Amtszeit berufen werden.
(3) Richter auf Zeit treten mit Ablauf der Zeit, für die sie ernannt sind, in den Ruhestand, wenn sie eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Richter- oder Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt haben, es sei denn, sie werden erneut in dasselbe Richteramt für eine weitere Amtszeit berufen oder sie lehnen entgegen der gesetzlichen Verpflichtung (Absatz 6) die Weiterführung des Richteramts ab.
(4) Richter auf Zeit treten ferner mit dem Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Richter (Art. 7 Abs. 1 und 4) erreichen, in den Ruhestand, wenn sie eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Richter- oder Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt haben oder aus einem Richter- oder Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Richter auf Zeit ernannt worden waren.
(5) Für die Ruhestandsversetzung von Richtern auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit gilt Art. 56 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes entsprechend. Das Verfahren richtet sich nach Art. 78 dieses Gesetzes.
(6) Richter auf Zeit sind nach Ablauf ihrer Amtszeit verpflichtet, das Amt weiterzuführen, wenn sie unter mindestens gleichgünstigen Bedingungen für wenigstens die gleiche Zeit wieder in dasselbe Richteramt berufen werden sollen und das 62. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Art. 189 Abs. 4 des Bayerischen Beamtengesetzes gilt entsprechend.