§ 8 SächsVwOrgG - Aufbau und Aufgaben im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz - SächsVwOrgG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsVwOrgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 111-13
(1) Dem Staatsministerium des Innern sind unmittelbar nachgeordnet
- 1.
das Landesamt für Verfassungsschutz,
- 2.
das Präsidium der Bereitschaftspolizei,
- 3.
das Landeskriminalamt,
- 4.
das Polizeiverwaltungsamt,
- 5.
die Polizeidirektionen,
- 6.
das Statistische Landesamt,
- 7.
das Sächsische Staatsarchiv,
- 8.
die Hochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege (FH), Fortbildungszentrum des Freistaates Sachsen,
- 9.
die Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule,
- 10.
die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH).
(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden nehmen die in den jeweiligen Fachgesetzen beschriebenen Aufgaben wahr.